EPAM Systems: KI-Fantasie begünstigt Breakout der Aktie des IT-Dienstleisters!

Breakout in Vorbereitung!

Rückblick

EPAM Systems bietet digitale Engineering-, Cloud- und KI-gestützte Transformationsdienste an. Das Unternehmen kombiniert Software-Engineering mit Customer Experience Design, Unternehmensberatung, Strategie und technologischen Innovationsdienstleistungen in Bereichen wie Cloud-Plattformen, Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz.

EPAM Systems-Aktie: Chart vom 31.01.2025, Kürzel: EPAM, Kurs: 253.96 USD, Tageschart Quelle: TWS

Mögliches bullisches Szenario

Schaffen die Bullen den Sprung über die Widerstandsmarke von 257.25 USD, wäre der Weg bis rund 275 USD frei.

Mögliches bärisches Szenario

Wird die Range der letzten Tage nach unten verlassen, kommt die 20-Tagelinie ins Spiel. Geht es auch unter diesen gleitenden Durchschnitt, könnte es zum Test des Januar-Tiefs kommen.

Meinung

EPAM Systems arbeitet mit weltweit führenden Unternehmen zusammen, um seine Präsenz im KI-Bereich auszubauen. Bei Alphabet nutzt das Unternehmen die Vertex AI-Plattform von Google Cloud, um die Modernisierung des IT-Ökosystems seiner Kunden durch die Implementierung generativer KI-Lösungen voranzutreiben. Aus der Partnerschaft von EPAM mit Salesforce entstand der Salesforce Service Agent AI Coach. Dieses KI-gestützte Tool analysiert die Interaktionen zwischen Kundendienstmitarbeitern und Kunden. EPAM konnte im aufstrebenden KI-Bereich durch Partnerschaften und Übernahmen schnell expandieren, was das Unternehmen zu einem vielversprechenden Titel für 2025 und darüber hinaus macht. Charttechnisch sehen wir gerade eine konstruktive Konsolidierung, welche die Bullen als Sprungbrett nach oben nutzen könnten.

Quellennachweise, Meinung und sonstige Daten

  • Aktuelle Marktkapitalisierung: 14.40 Mrd. USD
  • Durchschnittsvolumen der letzten 20 Tage: 139.55 Mio. USD
  • Meine Meinung zu EPAM Sytems ist bullisch
  • Quellennachweis: –
  • Autor: Wolfgang Zussner

Veröffentlichungsdatum: 02.02.2025

Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte

Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren.

Für den Finanzinformationsdienst, der vom sog „Journalistenprivileg“ nach Art. 20 Abs. 3 UAbs. 4 Gebrauch macht, gelten zusätzlich die Vorgaben des Pressekodex des Deutschen Presserats und die Journalistischen Verhaltensgrundsätzen und Empfehlungen des Deutschen Presserats zur Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung. Auch danach sind Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen in geeigneter Weise offenzulegen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Es liegen keine Interessenskonflikte vor.

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Analyse erstellt im Auftrag von

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